Satzung der Kunstgemeinschaft „HandFest“ Kerpen
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Kunstgemeinschaft HandFest Kerpen“, im Folgenden kurz als „HandFest “ genannt.
Der Sitz des Vereins ist Kerpen
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Ziele und Zweck des Vereins.
Der Kunstverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung und Verbreitung von Kunst und Kultur vor allem der Handwerkskunst in schöpferisch- künstlerischer Freiheit. Die künstlerische Arbeit und das Verständnis dafür in der Öffentlichkeit zu vermitteln.
Der Satzungszweck wird erwirkt insbesondere durch
Ausstellung von Werken der handwerklichen Kunst, Kollektivausstellungen von Gruppen, Künstlern und Nachwuchskräften;
Veranstaltung von Vorträgen und Diskussionen, vor allem in der Betrachtung zeitgenössischen Schaffens, aber auch in der Würdigung klassischer und vergangener Kunstepochen;
Durchführung von Kunstreisen und Führungen;
Stiftung oder Förderung öffentlicher Kunstwerke;
Austausch von Ausstellungen mit Kunstvereinen des In- und Auslands;
Unterstützung der Künstler beim Verkauf ihrer Werke durch Ausstellungen;
Aufnahme und Pflege der Verbindung zu den übrigen Kunstgebieten;
Kooperation mit anderen Vereinen, deren Zweck auf die Kulturförderung gerichtet ist.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins sind zweckgebunden. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Ein ausscheidendes Mitglied erhält keinerlei Leistung aus dem Vermögen des Vereins. Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.
§ 4 Mitgliedschaft
Der Kunstverein unterscheidet zwischen
• Vollmitgliedern (sie haben Stimmrecht)
und
• fördernden Mitgliedern (sie haben kein Stimmrecht)
Fördernde Mitglieder unterstützen den Kunstverein finanziell durch Beiträge oder Zuwendungen. Die Teilnahme an der Mitgliederversammlung erfolgt ohne Stimmrecht.
Juristische Personen können nur fördernde Mitglieder werden. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss. Der Austritt eines Mitglieds muss schriftlich zum Ende eines Jahres erklärt werden. Eine Beitragserstattung ist ausgeschlossen.
Freiwilliger Austritt entbindet nicht von der Beitragspflicht für das laufende Kalenderjahr.
Der Ausschluss eines Mitglieds kann erfolgen:
Durch Beschluss des Vorstands, wenn das Mitglied nach erfolgter schriftlicher Mahnung länger als 6 Monate mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand bleibt oder wenn das Mitglied die Interessen des Vereins gröblich schädigt oder geschädigt hat. Der Beschluss des Vorstandes ist endgültig; er ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen und bedarf keiner Begründung.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag für das laufende Geschäftsjahr.
Dieser ist, sofern nichts anderes vereinbart, bis Ende März des laufenden Jahres zu zahlen.
Die Höhe des Jahresbeitrages legt die Mitgliederversammlung fest.
Bei begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand einen Umlagesatz beschließen.
Der Vorstand legt in einer Beitragsordnung die Zahlweise der Jahresbeiträge fest.
§ 6 Verwendung der Finanzmittel
Mitgliederbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein den beschrieben Zwecken des Vereins. Nicht mit dem angegebenen Zweck zu vereinbarende Zuwendung oder unangemessene Vergütungen dürfen aus Vereinsmitteln weder an Mitglieder noch an andere Personen gewährt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie haben grundsätzlich nach § 670 BGB einen Anspruch auf Ersatz der ihnen in Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Tätigkeit entstandenen Aufwendungen im Rahmen der steuerrechtlich zulässigen Grenzen nach § 3 Nr. 26 a EStG und der entsprechenden Beschlüsse der Gremien des Vereins.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
.
§ 7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Hierzu sind alle Mitglieder vom Vorstand schriftlich oder – bei Einverständnis des Mitgliedes – per Email unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen einzuladen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens oder der Email folgenden Tag.
Versammlungsleiter ist der Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Protokollführer wird aus den Reihen der Mitgliederversammlung bestimmt.
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu
fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.
Die Mitgliederversammlung nimmt den Geschäftsbericht des Vorstandes sowie den Kassenprüfbericht entgegen und erteilt dem Vorstand die Entlastung und wählt die Mitglieder des Vorstandes sowie zwei KassenprüferInnen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist möglich, wenn es das Interesse des Vereins erfordert bzw. 15% der Beitragszahlenden Mitglieder dies schriftlich verlangen.
§ 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus höchstens 5 Mitgliedern:
Vorsitzende/r
stellvertretender Vorsitzende/r
Schatzmeister/in
Schriftführer/in
Beisitzer/in
Die Vorsitzende/der Vorsitzende, die stellvertretende Vorsitzende/der stellvertretende Vorsitzende und die Schatzmeisterin/der Schatzmeister vertreten den Verein nach Außen. Jedes dieser Vorstandsmitglieder ist einzeln vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird angeordnet, dass die stellvertretende Vorsitzende/der stellvertretende Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung die Schatzmeisterin/der Schatzmeister die Vorsitzende/den Vorsitzenden im Verhinderungsfall vertreten.
Im Fall des Wegfalls eines Vorstandsmitgliedes übernimmt für die Dauer der Amtszeit ein anderes Vorstandsmitglied dessen Aufgabe.
Wählbar sind alle natürlichen Personen, die Mitglied des Vereins sind.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.
Zuständigkeit und Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht
allgemein durch die Satzung oder durch mit 3/4-Mehrheit zu fassenden Beschluss der
Mitgliederversammlung im Einzelfall dieser vorbehalten sind.
Dem Vorstand obliegt insbesondere:
die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung sowie die Aufstellung der Tagesordnung;
die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
die Beschlussfassung über die Aufnahme oder den Ausschluss von Mitgliedern;
die Buchführung, die Erstellung des Geschäfts- und Kassenberichtes;
er hat die Richtlinien für die Verwaltung und Ausgestaltung des Kunstvereins aufzustellen;
er entscheidet über die Annahme von Stiftungen und Schenkungen und deren Verwendung;
der Vorstand kann einen künstlerischen Beirat einrichten;
Der Vorstand kann zu seiner Entlastung - nach Beschluss durch die Mitgliederversammlung - einen/eine Geschäftsführerin bestellen. Der/die Geschäftsführerin nimmt an den Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung teil. Die Honorierung und Tätigkeit des Geschäftsführers/der Geschäftsführerin bzw. seine/ihre Aufgaben legt der Vorstand im Rahmen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit fest.
Der Vorstand kann zur Erledigung besonderer Aufgaben aus dem Mitgliederkreis einzelne
Mitglieder, Arbeitsausschüsse und Kommissionen beauftragen. Sie unterstehen dem Vorstand.
Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden bzw. im Verhinderungsfall von dem/den stellvertretenden Vorsitzenden und vom Protokollführer unterschrieben wird. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.
Die Mitglieder des Vorstandes können angemessene Zuwendungen (Ersatz von nachgewiesenen Auslagen oder Aufwendungen die für die Verwaltung des Vereins erforderlich sind) erhalten.
§ 9 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt alle zwei Jahre zwei Kassenprüfer/Innen, die der Mitgliederversammlung über die Prüfung der Jahresrechnung berichten. Die KassenprüferInnen müssen Mitglieder des Vereins sein; sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.
§ 10 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen werden mit 75 % der Anwesenden in der Mitgliederversammlung beschlossen.
§11 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins nach Abzug der Verbindlichkeiten an den „Förderverein der Grundschule im Park“ Kerpen-Buir, Broichstr. oder falls nicht mehr vorhanden der Stadt Kerpen zu, der/die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 3 dieser Satzung oder einen diesen Bestimmungen möglichst nahekommenden gemeinnützigen Zweck zu verwenden hat.
Die Satzung ist in der Gründungsversammlung am 17.12.2011 von den Gründungsmitgliedern genehmigt und beschlossen worden.
Die Änderung der Satzung wurde am 06.01.2014 durch Beschluss der Mitgliederversammlung einstimmig genehmigt.
Die Änderung der Satzung wurde am 03.04.2017 durch Beschluss der Mitgliederversammlung einstimmig genehmigt.
Kerpen, den 03.04.2017
Uta Stöttner
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